Berufsbild (M.D. 741/94)
1. Das Berufsbild des/er Physiotherapeuten/in wird folgendermaßen definiert: der Physiotherapeut ist eine Fachkraft des Gesundheitsdienstes, die im Besitz eines berufsbefähigenden Laureatsdiploms ist und selbstständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften des Gesundheitsdienstes Präventionsmaßnahmen , Pflege und Rehabilitation in den Bereichen der Motorik, der kortikalen Funktionen und der internen Medizin, nach pathologischen Prozessen unterschiedlicher Ätiologien, angeboren oder erworben, ausübt.
2. Bezugnehmend auf die vom Arzt erstellte Diagnose und Verordnungen hat der Physiotherapeut in seinem Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben:
a) er erarbeitet, auch im multidisziplinären Team, die Definition des Rehabilitationsprogramms, gezielt auf die Ermittlung und auf die Überwindung des Gesundheitsbedürfnisses des Behinderten;
b) er übt autonom die therapeutischen Tätigkeiten zur funktionellen Umerziehung der motorischen, psychomotorischen und kognitiven Behinderungen aus; dabei verwendet er physikalische, manuelle, Massage- und Beschäftigungstherapien;
c) er bietet die Verwendung von Prothesen und Hilfsmitteln an, erklärt deren Gebrauch und überprüft die Wirksamkeit;
d) er überprüft die Auswirkungen der Rehabilitationsmethodologie, die mit dem Ziel der funktionellen Wiedererlangung durchgeführt wird.
3. Er führt Studien, didaktische Tätigkeiten und professionelle Beratungen in Gesundheitsdiensten durch und dort, wo seine beruflichen Kompetenzen gefordert sind;
4. Der Physiotherapeut vervollständigt durch die komplementäre Ausbildung die Grundausbildung, mit Fachrichtungen im Bereich der Psychomotorik und der Beschäftigungstherapie:
a) die Spezialisierung in Psychomotorik ermöglicht es dem Physiotherapeuten, auch rehabilitative Betreuung, sowohl psychische als auch physische, bei Personen im Entwicklungsalter mit neurosensorischen oder psychischen Defiziten, auszuüben;
b) die Spezialisierung in Beschäftigungstherapie ermöglicht es dem Physiotherapeuten auch in der funktionellen Anwendung der Restmotorik zu arbeiten, um funktionelle Kompensationen der Behinderung zu entwickeln, mit besonderer Rücksicht auf die Schulung zur Erlangung der Selbstständigkeit im täglichen Leben, in der Beziehung (Studium-Arbeit-Freizeit), auch mit dem Ziel des Gebrauchs verschiedener für die Person oder das Umfeld zur Verfügung gestellter Hilfsmittel.
4. Das Studium wird mit dem Dekret des Gesundheitsministeriums geregelt und schließt mit der Ausstellung des Diploms der Fachausbildung. Dabei handelt es sich um einen Vorzugstitel für die Ausübung der spezifischen Funktionen in den verschiedenen Bereichen, nach Bestehen der dafür vorgesehenen Bewertungsprüfungen. Der Vorzug des Titels ist eng an das Bestehen einer objektiven Notwendigkeit des Dienstes gebunden und wird bei tatsächlich veränderten Bedingungen nichtig.
5. Der Physiotherapeut übt seine Berufstätigkeit in öffentlichen oder privaten Strukturen des Gesundheitsdienstes aus, als Angestellter oder in freiberuflicher Tätigkeit.
6 Das Universitätsdiplom des Physiotherapeuten, erlangt laut Art. 6, Komma 3, des Gesetzgebenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502 und darauf folgende Änderungen, befähigt zur Berufsausübung.
Mit dem Dekret des Gesundheitsministers, welches im Einverständnis mit dem Minister der Universität und der wissenschaftlichen und technologischen Forschung erlassen wurde, werden die Diplome und die Zeugnisse ermittelt, die aufgrund der vorhergehenden Regelung erlangt wurden und dem Universitätsdiplom (Art. 2) gleichwertig sind und damit den Zugang zur entsprechenden beruflichen Tätigkeit und zu öffentlichen Ämtern ermöglichen.
|