Das M.D. vom 14. September 1994, Nr. 742 G.U. 9. Jänner, Nr. 6, definiert berufliche Bereiche und Kompetenzen des Logopäden.
Art. 1.
1. Der Logopäde ist eine Fachkraft des Gesundheitsdienstes, die im Besitz eines berufsbefähigenden Laureatsdiploms ist und ihre Tätigkeit in der Prävention und in der rehabilitativen Behandlung der Pathologien der Sprache und der Kommunikation im Entwicklungsalter, im Erwachsenenalter und im Alter ausübt.
2. Die Tätigkeit des Logopäden widmet sich der Erziehung und Umerziehung aller Pathologien, die Störungen der Stimme, der Wortbildung, des mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauchs verursachen und der kommunikativen Behinderungen.
3. Bezugnehmend auf die Diagnose und die ärztliche Verordnung leistet der Logopäde im Rahmen seiner Kompetenzen folgende Aufgaben:
a) er erarbeitet, auch im multidisziplinären Team, die logopädische Bilanz zur Ermittlung und Überwindung der Bedürfnisse des Klienten;
b) er übt autonom die therapeutischen Tätigkeiten zur funktionellen Umerziehung der kommunikativen und kognitiven Behinderungen aus; dabei verwendet er logopädische Therapien der Habilitation und Rehabilitation der verbalen und non verbalen Kommunikation und Sprache;
c) er bietet die Verwendung von Hilfsmitteln an, erklärt deren Gebrauch und überprüft die Wirksamkeit;
d) er führt Studien, didaktische Tätigkeiten und professionelle Beratungen in Gesundheitsdiensten durch und dort, wo seine beruflichen Kompetenzen gefordert sind;
e) er überprüft die Auswirkungen der Rehabilitationsmethodologie, die mit dem Ziel der funktionellen Wiedererlangung durchgeführt wird.
4. Der Logopäde übt seine Berufstätigkeit in öffentlichen oder privaten Strukturen des Gesundheitsdienstes aus, als Angestellter oder in freiberuflicher Tätigkeit.
Art. 2.
Mit dem Dekret des Gesundheitsministeriums wird die komplementäre Ausbildung nach der Grundausbildung geregelt, in Bezug auf die spezifischen Anforderungen des Nationalen Gesundheitsdienstes.
Art. 3.
Das Universitätsdiplom des Logopäden, erlangt laut Art. 6, Komma 3, des Gesetzgebenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502 und darauf folgende Änderungen, befähigt zur Berufsausübung.
Art. 4.
Mit dem Dekret des Gesundheitsministers, welches im Einverständnis mit dem Minister der Universität und der wissenschaftlichen und technologischen Forschung erlassen wurde, werden die Diplome und die Zeugnisse ermittelt, die aufgrund der vorhergehenden Regelung erlangt wurden und dem Universitätsdiplom (Art. 3) gleichwertig sind und damit den Zugang zur entsprechenden beruflichen Tätigkeit und zu öffentlichen Ämtern ermöglichen.
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