Mit M.D. des Gesundheitsministers vom 15. März 1999, Nr. 137 (G.U. Nr. 114 vom 18/5/1999) und darauf folgende Änderungen und Ergänzungen wird das Berufsbild des Dentalhygienikers definiert. Gemäß diesem M.D. übt der Dentalhygieniker, auf Anweisung der Zahnärzte und der zur Zahnheilkunde legitimierten Chirurgen, Präventionsmaßnahmen für Zahn- und Zahnfleischerkrankungen als Angestellter oder in freiberuflicher Tätigkeit aus.
1. Er ist in der Zahngesundheitserziehung tätig und nimmt an Projekten der primären Vorsorge im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes teil.
2. Er arbeitet beim Ausfüllen des odontostomatologischen Krankenblatts mit und sammelt die technisch – statistischen Daten.
3. Er kümmert sich um die Zahnsteinentfernung und das Schleifen von Zahnwurzeln, sowie um die örtliche Anwendung der verschiedenen prophylaktischen Methoden.
4. Er kümmert sich um Informationen über verschiedene Hygienemaßnahmen im Mundbereich und über die Verwendung der geeigneten diagnostischen Mittel zur Feststellung von Plaque und Zahnstein und weist den Patienten gleichzeitig auf die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen hin.
5. Er weist auf die Vorschriften einer vernünftigen Ernährung hin, zum Schutz der Gesundheit der Zähne.
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