STATUT DER LANDESFACHHOCHSCHULE FÜR GESUNDHEITSBERUFE
1. (Errichtung und Ziele) (1) Die Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe mit Sitz in Bozen, errichtet im Sinne des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1993, Nr. 18, in der Folge Schule genannt, ist in Lehre, Wissenschaft, Organisation und Verwaltung sowie in disziplinarischen Belangen im Rahmen dieses Statuts frei.
2. (Aufgaben und Ausrichtung der Schule) (1) Die Schule setzt den Bildungsauftrag der Landesregierung im Bereich des Gesundheitswesens um. Dieser wird aufgrund des entsprechenden Bedarfs erteilt, der vom Landesassessorat für das Gesundheitswesen in Zusammenarbeit mit den Sanitätsbetrieben sowie sozialen Einrichtungen erhoben wird. (2) Die Schule sorgt für die Ausbildung der Berufe im Bereich des Gesundheitswesens und fördert wissenschaftliches Arbeiten und Denken sowie Projektarbeiten im Bereich der Schule und die Qualitätsentwicklung. (3) Die Ausbildung erfolgt mehrsprachig und international ausgerichtet im Zusammenwirken mit anderen Institutionen zur Entwicklung und Förderung der kulturellen und wissenschaftlichen Entfaltung. In diesem Sinne erfolgt die wissenschaftliche Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene und der entsprechende Studentenaustausch.
3. (Organe der Schule) (1) Die Organe der Schule werden von der Landesregierung ernannt und sind folgende: a) der Fachhochschulrat; b) die bzw. der Vorsitzende des Fachhochschulrates; c) die Direktorin bzw. der Direktor; d) der wissenschaftliche Beirat; e) die bzw. der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates; f) das Rechnungsprüferkollegium. (2) Die Organe der Schule bleiben fünf Jahre lang im Amt. (3) Für die wirtschaftliche Behandlung der Organe finden die Bestimmungen des Landes Anwendung.
4. (Fachhochschulrat) (1) Der Fachhochschulrat besteht aus: a) den Generaldirektoren beziehungsweise -direktorinnen der Sanitätsbetriebe oder den von diesen ernannten Stellvertretungen, b) einem wissenschaftlichen Leiter beziehungsweise Leiterin für den Bereich Pflege, einem beziehungsweise einer für den Bereich Rehabilitation, einem beziehungsweise einer für den Bereich Sanitätstechnik und einem beziehungsweise einer für den Bereich der Prävention, c) jeweils einem Vertreter beziehungsweise einer Vertreterin der Studierenden für jeden der unter Buchstabe b) dieses Artikels genannten Bereiche, d) der Direktorin beziehungsweise dem Direktor des für die Ausbildung des Gesundheitspersonals zuständigen Landesamtes oder deren beziehungsweise dessen Stellvertretung, e) einer externen Expertin beziehungsweise einem externen Experten mit langjähriger Erfahrung im Bildungsbereich. (2) Mit einer vom Fachhochschulrat erlassenen Verordnung wird die Wahl der Vertretungen der Studenten festgelegt. (3) Bei Fragen, die die theoretische und praktische Ausbildung sowie das Praktikum betreffen, werden die Koordinatorinnen beziehungsweise Koordinatoren der theoretischen und praktischen Ausbildung sowie Tutorinnen beziehungsweise Tutoren der Schule und der Sanitätsbetriebe zu den Sitzungen eingeladen und angehört. (4) Der Fachhochschulrat beschließt: a) wie der Bildungsauftrag der Landesregierung umgesetzt wird, b) die Organisationsstruktur und das Leitbild der Schule, c) den Haushaltsvoranschlag, die Haushaltsänderungen und die Haushaltsabrechnung, d) die Genehmigung der Stellenpläne des Personals, e) die Genehmigung aller weiteren Verordnungen in Bezug auf die Schule und insbesondere die eigene Geschäftsordnung. Bis zur Genehmigung der Geschäftsordnung finden die für Kollegialorgane vorgesehenen Bestimmungen Anwendung, f) das Verfahren der Metaevaluation im Rahmen des Qualitätsmanagements und deren Durchführung, g) die Verfügungsmaßnahmen des Vermögens, h) die Ermächtigung zur Eröffnung und zur Einlassung in Rechtstreitigkeiten, i) die Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen, deren Ausgabenbeträge der in den Landesbestimmungen festgelegten Grenze entsprechen oder diese überschreiten, sowie zum Abschluss von Vereinbarungen mit Universitäten und anderen öffentlichen oder privaten Körperschaften, Anstalten und Einrichtungen entsprechend den geltenden einschlägigen Bestimmungen, j) die Krediteröffnung für die bevollmächtigte Beamtin beziehungsweise den bevollmächtigten Beamten, k) eventuelle Änderungsvorschläge zu diesem Statut, l) über jede andere die Schule betreffende Angelegenheit, die durch dieses Statut nicht anderen Organen zugewiesen ist. (5) Der wissenschaftliche Beirat wird bei wissenschaftlichen und didaktischen Belangen angehört. (6) Die Beschlüsse laut den Buchstaben c), d) und e) unterliegen der Genehmigung der Landesregierung. 2)
5. (Vorsitz des Fachhochschulrates) (1) Die bzw. der Vorsitzende des Fachhochschulrates wird von der Landesregierung auf Vorschlag des Fachhochschulrates ernannt. Die bzw. der Vorsitzende a) sorgt für die Einberufung der Sitzungen; b) leitet die Arbeiten und gewährleistet die Ordnungsmäßigkeit der Sitzungen und Beschlussfassungen, wobei sie bzw. er eine Sitzung vertagen oder aufheben kann; c) unterschreibt die Protokolle und die Einzelmaßnahmen des Fachhochschulrates; d) ernennt eine Stellvertretung unter den Mitgliedern des Fachhochschulrates, der sie bzw. ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.
6. (Direktion) (1) Die Direktorin bzw. der Direktor wird von der Landesregierung auf Vorschlag des Fachhochschulrates und nach Anhören des wissenschaftlichen Beirates ernannt. (2) Die Direktorin bzw. der Direktor: a) trägt die Verantwortung für die operative Gesamtführung der Schule und ist somit für die Verwaltung, die Personalführung und die Finanzgebarung zuständig; b) sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Fachhochschulrates, den Abschluss der vom Fachhochschulrat genehmigten Verträge, die Zweckbindung und die Flüssigmachung der Ausgaben sowie die Feststellung der Einnahmen; c) genehmigt und schließt die Verträge ab; d) unterzeichnet die Zahlungsaufträge, die Gutschriftsanweisungen zugunsten des bevollmächtigten Beamten bzw. der bevollmächtigten Beamtin und die Einhebungsanweisungen; e) schlägt dem Fachhochschulrat die Organisationsstruktur der Schule und die dafür notwendigen Stellen im Stellenplan vor; f) berichtet dem Fachhochschulrat in einem jährlichen Bericht über die Aktivitäten der Schule; g) ernennt eine Stellvertretung, die sie bzw. ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt; h) nimmt an den Sitzungen des Fachhochschulrates mit beratender Stimme teil.
7. (Wissenschaftlicher Beirat) (1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus: a) der bzw. dem Vorsitzenden; b) den Bildungsreferentinnen bzw. -referenten der Sanitätsbetriebe; c) Dozentinnen bzw. Dozenten, wissenschaftlichen Leitern bzw. Leiterinnen und Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren der theoretischen und praktischen Ausbildung sowie Studierenden der Lehrgänge, deren Anzahl vom Fachhochschulrat vorgeschlagen wird, wobei eine ausgewogene Vertretung der Bereiche Pflege, Rehabilitation, Sanitätstechnik und Prävention gewährleistet werden muss. (2) Dem wissenschaftlichen Beirat obliegen die fachlich- wissenschaftlichen und didaktischen Belange und die Qualitätsentwicklung. Er begutachtet die Auswahl der Dozentinnen und Dozenten.
8. (Vorsitz des wissenschaftlichen Beirates) (1) Die bzw. der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates wird unter Personen mit einem wissenschaftlich-didaktischen Curriculum ausgewählt. (2) Sie bzw. er berichtet dem Fachhochschulrat in einem jährlichen Bericht über die Aktivitäten, die in ihren bzw. seinen Zuständigkeitsbereich fallen. (3) Die bzw. der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates nimmt an den Sitzungen des Fachhochschulrates mit beratender Stimme teil. (4) Im Rahmen des wissenschaftlichen Beirates wird eine Kommission für die Qualitätsentwicklung eingerichtet. Die Qualitätskommission wird nach Anhören des Fachhochschulrates vom wissenschaftlichen Beirat ernannt. Die Qualitätskommission führt Erhebungen durch, schlägt konkrete Maßnahmen zur Umsetzung vor und erarbeitet Qualitätsentwicklungsprojekte und -leitlinien, die der wissenschaftliche Beirat dem Fachhochschulrat zur Genehmigung vorlegt. (5) In Bezug auf die Funktionsweise des wissenschaftlichen Beirates finden die Bestimmungen über die Kollegialorgane Anwendung.
9. (Rechnungsprüferkollegium) (1) Das Rechnungsprüferkollegium besteht aus drei Mitgliedern: einer Vertretung der Abteilung Finanzen, einer der Abteilung Gesundheitswesen der Landesverwaltung und einem Mitglied, das in das Register für Rechnungsprüfer eingetragen ist. Das Kollegium kann wieder gewählt werden. (2) Das Rechnungsprüferkollegium übt die Kontrolle über die Verwaltung und die Gebarung durch regelmäßige Überprüfungen, auch Einzelüberprüfungen, aus und kann an den Sitzungen des Fachhochschulrates ohne Stimmrecht teilnehmen, wobei es die Einhaltung der Gesetze, dieses Statuts und der Richtlinien der Landesregierung überwacht. Im Einzelnen verfasst das Kollegium ein Gutachten über den Haushaltsvoranschlag der Schule und einen Bericht über die Rechnungslegung und bestätigt, dass Rechnungslegung und Ergebnisse der Gebarung übereinstimmen.
10. (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule) (1) Das Land stellt der Schule das zur bestmöglichen Umsetzung des von der Landesregierung erteilten Bildungsauftrages notwendige Personal zur Verfügung, das von der Personalabteilung des Landes aufgenommen und verwaltet wird. (2) Der Schule werden außerdem von den Sanitätsbetrieben - mit entsprechender Vereinbarung - die Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren der theoretischen und praktischen Ausbildung, die Tutorinnen bzw. Tutoren, wissenschaftliche Leiterinnen und Leiter sowie weiteres Fachpersonal zur Verfügung gestellt. Für dieses Personal finden die geltenden Bestimmungen betreffend das Dienstrecht und die Besoldung für die Bediensteten des Bereichs des Landesgesundheitsdienstes Anwendung. Hierbei werden durch eigene kollektivvertragliche Regelung im Rahmen des entsprechenden Bereichsabkommens die nötigen Anpassungen vorgenommen. (3) Die Schule kann Dozentinnen bzw. Dozenten beauftragen sowie mit Universitäten Vereinbarungen für die Zur-Verfügung-Stellung von Dozentinnen und Dozenten abschließen. Die - auch befristeten - Verträge werden von der Direktorin bzw. vom Direktor der Schule unterzeichnet. Es können nur Universitätsprofessorinnen bzw. -professoren, wissenschaftliche Sachverständige oder Freiberufler bzw. Freiberuflerinnen mit nachgewiesenen und anerkannten Qualifikationen berufen werden. Die wirtschaftliche Behandlung der Dozentinnen bzw. Dozenten richtet sich nach den hierfür vorgesehenen Landesbestimmungen. Die Aufgaben des dozierenden Personals sind in einer vom Fachhochschulrat zu treffenden Verordnung festgelegt. Das Kontingent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule wird mit Beschluss der Landesregierung unter Berücksichtigung der zu diesem Zweck zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt, die auf dem entsprechenden Ausgabenkapitel des Gebarungsplanes des Haushaltsvoranschlages des Landes vorgesehen sind.
11. (Wirtschaftliche Planung, Buchhaltung und Haushaltsabrechnung) (1) Das Jahrestätigkeitsprogramm und der Jahreshaushaltsvoranschlag bilden die Instrumente für die Jahresplanung. (2) Der Jahreshaushaltsvoranschlag bezieht sich auf wirtschaftlichen Erfolg und Vermögen und drückt die Vorgaben des Jahrestätigkeitsprogramms aus. (3) Der Jahreshaushaltsvoranschlag besteht aus Vermögensaufstellung und Gewinn- und Verlustrechnung. (4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. (5) Der jährliche Haushaltsvoranschlag muss bis zum 30. November des Vorjahres beschlossen und der Landesregierung übermittelt werden. (6) Die Haushaltsabrechnung gibt das wirtschaftliche Ergebnis sowie die Vermögenslage der Anstalt im Bezugszeitraum wieder. (7) Die Haushaltsabrechnung setzt sich zusammen aus der Vermögensaufstellung, der Gewinn- und Verlustrechnung und Jahresbericht über den Stand der Umsetzung des Bildungsauftrages laut Artikel 2 des vorliegenden Statutes. (8) Im Bereich der Buchhaltungs- und Vertragstätigkeit finden, soweit anwendbar, die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14 Anwendung. (9) Die Haushaltsabrechnung ist bis zum 31. März des Folgejahres zu beschließen und an die Landesregierung zu übermitteln. 3)
12. (Einnahmen) (1) Die Einnahmen der Schule bestehen aus: a) den Zuweisungen des Landes im Sinne des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1993, Nr. 18, b) jeder anderen Zuweisung zugunsten der Schule seitens öffentlicher und privater Körperschaften und Organismen, c) Einkünften aus Tätigkeiten, die die Führung und die Zielsetzung der Schule betreffen, einschließlich jener aus Dienstleistungen zugunsten Dritter.
13. (Ausgaben) (1) Die Ausgaben werden vom Direktor oder der Direktorin der Fachhochschule im Rahmen des Haushaltsvoranschlages gemäß Artikel 11 verfügt. 4)
14. (Schatzamtsdienst) (1) Der Schatzamtsdienst wird vom Kreditinstitut, das den Zuschlag für den Schatzamtsdienst des Landes erhalten hat, zu den in der entsprechenden Vereinbarung vorgesehenen Bedingungen vorgenommen.
15. (Vermögen) (1) Das Vermögen der Schule wird im Sinne der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in unbewegliche und bewegliche Güter eingeteilt. (2) Das unbewegliche Vermögen bleibt im Eigentum des Landes und wird von der Schule auf eigene Kosten verwaltet. (3) Das von der Landesverwaltung für die Schule angekaufte bewegliche Vermögen geht unentgeltlich, mit Ausnahme der historischen und kulturellen Güter, in das Eigentum der Schule über, welche für die Verwaltung und Inventarisierung desselben sorgt. Die Inventarisierung erfolgt nach den geltenden Bestimmungen des Landes. (4) Die unbeweglichen Güter und die beweglichen Güter werden dem Direktor bzw. der Direktorin zur Verwahrung übergeben. Für die Verwaltung und Verwahrung des Vermögens gelten die Bestimmungen des Landes. (5) Die Ausgaben für den Bau und die außerordentliche Instandhaltung von Gebäuden sowie für den Ankauf von unbeweglichem Vermögen zu Versuchszwecken sind zu Lasten des Landeshaushaltes, während jene für die ordentliche Instandhaltung, Mieten und sämtliche Nebenspesen zu Lasten der Schule gehen. Der Direktor bzw. die Direktorin der Schule können nach Einholen des Gutachtens des Fachhochschulrates der Landesregierung den Ankauf von Liegenschaften vorschlagen.
16. (Kundmachung der Verordnungen und Beschlüsse) (1) Die von den Organen der Schule gefassten Verordnungen und Beschlüsse mit externer Relevanz werden an einer Anschlagtafel im Hauptsitz und in den Nebenstellen der Schule kundgemacht.
17. (Auflassung der Schule) (1) Im Falle der Auflassung der Schule, aus welchem Grund auch immer, übernimmt die Autonome Provinz Bozen die Inhaberschaft an den betreffenden Sachen und allen aktiven und passiven Rechtsverhältnissen.
18. (Übergangsregelung) (1) Die in Artikel 11 genannte Frist für den Haushaltsbeschluss und dessen Vorlage bei der Landesregierung ist für das Jahr 2003 auf den 31. Dezember verlängert.
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